Lizenz

§0 Sinn der Lizenz. Diese Lizenz soll dem Zweck dienen, die Rechte und Pflichten des Lizenznehmers zu regeln. Da sie von einem Laien geschrieben wurde, ist sie wahrscheinlich unvollständig und hält in Teilen juristischen Standards nicht stand. Daher ist diese Lizenz dem Sinne nach zu verstehen. Dem Lizenznehmer werden Rechte eingeräumt, die teilweise Pflichten nach sich ziehen. Ob der Lizenznehmer diese Rechte wahrnimmt, ist ihm selbst überlassen, wenn er diese Lizenz oder Teile daraus ablehnt, darf er jedoch keine dieser Rechte wahrnehmen.

§1 Allgemeines

§1.1 Gegenstand. Diese Lizenz bezieht sich auf das Paket "Ott-Orgel" und seine Benutzung, wobei das Paket "Ott-Orgel" eine bearbeitete Aufnahme einer Orgel ist, die für die Verwendung mit dem Programm "Hauptwerk" vorbereitet ist und alle seine zusätzlichen Dateien. Im Folgenden wird dieses Paket nur noch "das Paket" genannt werden.

§1.2 Unwirksamkeit einzelner Aussagen. Sollte eine Aussage bzw. ein Paragraph aus dieser Lizenz unwirksam sein, gelten alle anderen Aussagen und Paragraphen gleichwohl.

§1.3 Keine Gewährleistung. Da die Rechte ohne Kosten gewährt werden, besteht keinerlei Anspruch auf Gewährleistung irgendeiner Art. Insbesondere wird nicht garantiert, daß das Paket vollständig, fertig oder zu irgendeinem Zwecke verwendbar ist. Es wird so "wie es ist" zur Verfügung gestellt. Sollten der Lizenznehmer oder Drittte aus irgendeinem Grunde durch dieses Paket finanziellen, körperlichen oder sonstigen Schaden erlangen, oder sollten Daten verloren gehen, liegen die entstandenen Kosten bem Lizenznehmer oder beim Dritten. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer das Paket nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung.

§1.4 Übersetzungen. Es gilt die deutsche Version der Lizenz. Eine englischsprachige Versionen der Lizenz ist zum einfacheren Verständnis hinzugefügt, hat jedoch keinerlei rechtliche Auswirkungen.

§2 Nutzung

§2.1 Installation auf privaten Rechnern. Der Lizenznehmer darf dieses Paket auf einer beliebig großen Anzahl von privat zugänglichen Computern installieren, wenn das Paket jedes Mal komplett insbesondere mit dieser Lizenzvereinbarung zusammen bleibt.

§2.2 Installation auf öffentlich zugänglichen Rechnern. Der Lizenznehmer darf dieses Paket auf einer beliebig großen Anzahl von öffentlich zugänglichen Computern installieren, wenn das Paket jedes Mal komplett insbesondere mit dieser Lizenzvereinbarung zusammen bleibt, und zusätzlich gewährleistet ist, daß Dritte zum ersten das Paket komplett kopieren können und zum zweiten eindeutig klar ist, daß die zu diesem Paket gehörigen Dateien zusammengehören.

§2.3 Benutzung. Der Lizenznehmer darf dieses Paket dazu nutzen, privat und öffentlich Musikwerke zu spielen. Sollte dabei eine Aufnahme (sei es über die interne Aufnahme-Funktion des Programmes "Hauptwerk" oder extern), so ist dies auch erlaubt. In diesem Fall wird um eine Referenz-Kopie der Aufnahme an den Lizenzgeber gebeten, die jedoch freiwillig ist.

§2.4 Bearbeitung. Der Lizenznehmer darf das Paket nicht verändern. Sollten Fehlerkorrekturen notwendig sein, wird der Lizenzgeber diese in Betracht ziehen und frei entscheiden, ob diese gemacht werden oder nicht.

§2.5 Verwendung von Teilen. Sollte der Lizenznehmer vorhaben, einen Teil des Paketes (z.B. ein Register oder einzelne Pfeifen) in einem anderen Zusammenhang zu stellen (z.B. in einem anderen Paket), so muß er vorher dazu die Erlaubnis des Lizenzgebers haben. In der Regel wird in dem Zusammenhang eine Referenz-Kopie des zu erstellenden Paketes nach Fertigstellung nachzureichen sein.

§3 Weitergabe

§3.1 Erlaubnis der Weitergabe. Dieses Paket darf kostenlos weitergeben werden, wenn erstens die Weitergabe unentgeldlich bzw. gegen eine angemessene Kopiergebühr passiert, wobei dem, dem das Paket weitergegeben wird, klar gemacht werden muß, daß dies Gebühren für das Kopieren und nicht für das Paket an sich sind, und zweitens das Paket komplett und unverändert ist.

§3.2 Lizenz bei Weitergabe. Der, dem das Paket weitergegeben wird, muß die Lizenz des Lizenzgebers akzeptieren, der Lizenznehmer ist hierbei nicht der Lizenzgeber für den, an dem das Paket weitergegeben wird, sondern der ursprüngliche Lizenzgeber.

§3.3 Verbindung mit anderen Produkten. Es ist nicht erlaubt, dieses Paket mit anderen Produkten zusammen zu verkaufen, wenn dieses Paket den Wert des anderen Produkten über Maßen steigert.


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